Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit
Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer
für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei
wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt
war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen
Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon
gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen
ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung
der Detektei.
LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00
Alle Angaben ohne Gewähr.
|
|
|