empty
 

Erstattung von Detektivkosten trotz Erfolglosigkeit



Einem Arbeitgeber können Schadensersatzansprüche gegenüber einem Arbeitnehmer für aufgewendete Detektivkosten zustehen, wenn die Beauftragung der Detektei wegen des konkreten Verdachts einer Konkurrenztätigkeit des Mitarbeiters gerechtfertigt war. Der Anspruch entfällt nicht allein deshalb, weil die von dem Detektiv gewonnenen Erkenntnisse nicht nennenswert über das hinausgegangen sind, was der Arbeitgeber schon gewusst hat oder ohne große Mühe hätte selbst herausfinden können. Maßgeblich abzustellen ist vielmehr auf das Aufklärungsinteresse des Arbeitgebers zum Zeitpunkt der Beauftragung der Detektei.
LAG Köln 10.10.2001, 7 Sa 932/00













Alle Angaben ohne Gewähr.