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Beamter muss Kosten für Detektiv bezahlen



Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektivbüros zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht Koblenz getan hat. Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.
OVG Rheinland-Pfalz 04.03.04, 2 A 11942/03













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