Beamter muss Kosten für Detektiv bezahlen
Ein Beamter, der seine Dienstpflicht verletzt, muss die Kosten eines Detektivbüros
zum Nachweis der Pflichtverletzungen im Nachhinein übernehmen. Das entschied das
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz in zweiter Instanz und wies damit
die Klage des Beamten gegen die Zahlung ebenso ab, wie es zuvor das Verwaltungsgericht
Koblenz getan hat. Der Staatsbedienstete hatte bei Kurierfahrten zwischen mehreren
Finanzämtern trotz eines Verbots seines Vorgesetzten Arbeitspausen in seiner Wohnung
eingelegt. Nach Ansicht der OVG-Richter hatte der Beamte vorsätzlich seine Dienstpflicht
verletzt und muss deshalb die durch die Detektei entstandenen Kosten übernehmen.
OVG Rheinland-Pfalz 04.03.04, 2 A 11942/03
Alle Angaben ohne Gewähr.
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