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Ersatz von Detektivkosten im Ehestreit



Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen, wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht unverhältnismäßig hoch sind. Die klagende Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt von ihrem Exmann. Der Ehemann hatte sich dagegen mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch verwirkt sei. Das OLG entschied, dass die Klägerin ihrem Exmann auch die Kosten zu erstatten habe, die ihm durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden sind. Da Zeugenvernehmungen kein eindeutiges Ergebnis gebracht hatten, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch die Detektivkosten zu zahlen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen waren.
OLG Koblenz 09.04.2002, 11 WF 70/02













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