Ersatz von Detektivkosten im Ehestreit
Die Kosten für die Beauftragung eines Detektivs sind dann als notwendige Kosten zu ersetzen,
wenn die Ermittlungen aus der Sicht des Auftraggebers zur Erhärtung eines konkreten Verdachts
erforderlich waren, sie prozessbezogen sind und die daraus resultierenden Kosten nicht
unverhältnismäßig hoch sind. Die klagende Ehefrau verlangte nachehelichen Unterhalt von
ihrem Exmann. Der Ehemann hatte sich dagegen mit der Behauptung verteidigt, diese lebe in
gefestigter nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann, weshalb ihr Unterhaltsanspruch
verwirkt sei. Das OLG entschied, dass die Klägerin ihrem Exmann auch die Kosten zu erstatten habe,
die ihm durch die Beauftragung eines Detektivs entstanden sind. Da Zeugenvernehmungen kein eindeutiges
Ergebnis gebracht hatten, sei die Beauftragung eines Detektivs geboten gewesen. Dieser habe feststellen
können, dass die Klägerin und ihr neuer Lebensgefährte zusammen wohnten, was schließlich die Urteilsfindung
maßgeblich beeinflusst habe. Zusätzlich zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb auch
die Detektivkosten zu zahlen, da es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die prozessbezogen
waren.
OLG Koblenz 09.04.2002, 11 WF 70/02
Alle Angaben ohne Gewähr.
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