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Verwirkung des Kindesunterhaltsanspruch



Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen Elternteil die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht selbständig und unverzüglich an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung, gem. § 91, Abs. 1 ZPO oder als Anspruch aus §§ 823, 249 BGB zu ersetzen sind.
AG Tempelhof-Kreuzberg 29.07.99, 140 F 14873/98













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